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Geschwindigkeitsbegrenzung? Was sind die Voraussetzungen?

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2024, Az. 13 S 730/23

Vor Kindergärten, Grundschulen oder Altersheimen ist die höchstzulässige Geschwindigkeit oftmals auf 30 km/h begrenzt. Wenn ein Zusatzschild fehlt, gilt die Begrenzung auch außerhalb der Schul- und Kindergartenzeiten. Aber was sind eigentlich die Voraussetzungen für die Einrichtung derartiger Geschwindigkeitsbegrenzungen?

Diese oder ähnliche Fragen hatte sich vermutlich auch ein Anwohner der Kreisstraße K 5326 gestellt, nachdem die Geschwindigkeit im Bereich der Gemeinde Ortenberg (Bühlweg) auf 30 km/h begrenzt worden war. Es ist nicht bekannt, ob er sich durch die Begrenzung „schikaniert“, fühlte. Jedenfalls hatten sich die Gerichte – bis hin zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 25.03.2024, Az. 13 S 730/23) mit der Frage zu befassen.

Fest steht danach, Geschwindigkeitsbegrenzungen dürfen nicht auf´s Geratewohl eingerichtet werden.

45 StVO gibt den Weg vor!

Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO).

Dürfen Verkehrszeichen überall aufgestellt werden?

Nein. Verkehrszeichen dürfen nur dort aufgestellt werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Und dies erfordert entweder eine Gefahrenlage aufgrund der “besonderen örtlichen Verhältnisse“, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter – also etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und dem damit verbundenen Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer – erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 4 und 5 StVO) oder eine der in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO benannten Ausnahmen.

Was sind „besondere örtliche Verhältnisse“?

Der Rechtsprechung zufolge, können „besondere örtliche Verhältnisse“ im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO insbesondere aus in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, der zur Verfügung stehenden Fläche für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr, witterungsbedingten Einflüssen, der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung, der Verteilung des Verkehrs und den daraus resultierenden Unfallzahlen resultieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.01.2018, Az. 3 B 58.16; v. 23.04.2013, Az. 3 B 59.12, Urt. v. 23.09.2010, Az. 3 C 37.09; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.09.2020, Az. 5 S 2477/20; Urt. v. 19.11.2009 Az. 5 S 575/09; BayVGH, Urt. v. 05.06.2018, Az. 11 B 17.1503).

Besondere örtliche Verhältnisse alleine genügen nicht!

Neben den besonderen örtlichen Verhältnissen, bedarf es zusätzlich einer Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Eine solche ist aber nicht erst dann anzunehmen, „wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden.“ Schließlich beruhen Unfälle in der Regel auf einer Mehrzahl von Faktoren, die sowohl subjektiver (Fahrerverhalten) wie objektiver Art (Streckencharakter und Verkehrsverhältnisse) sein können. Allerdings geht es bei Maßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO regelmäßig eben auch um den Schutz sogenannter „hochrangiger Rechtsgüter“, d.h. die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte.

 

Geschwindigkeitsbegrenzungen auf´s Geratewohl dürfte es eigentlich nicht geben.

Da aber § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO aber keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erfordert, lassen sich verkehrsregelnde Maßnahmen eben auch mit „der Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts“ begründen.

Diese muss das allgemeine Risiko zwar erheblich übersteigen und die Rechtsprechung fordert quasi das Vorliegen einer konkreten Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.09.2020 a. a. O; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.03.2022, Az. 5 MB 4/22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.06.2019, Az. 8 B 821/18).

Dies ändert indes nichts dran, dass die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h für einen Streckenabschnitt, den Grundschulkinder als Schulweg benutzen, setzt im Hinblick auf das Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage in § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht voraus, dass es dort bereits zu Unfällen (mit Personenschaden) gekommen ist. Daran gibt es auch nichts auszusetzen.

Bei der Auswahl der Mittel haben die Behörden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Wo es – wie vor Kindergärten, Schulen oder Altersheimen – um eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geht, leuchtet es auch durchaus ein, dass das Erschließungsermessen der Behörde reduziert ist.

Dies ändert aber nichts daran, dass die Auswahl der Mittel und Maßnahmen nach § 45 Abs. 9 StVO eben im Ermessen der Behörde steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.07.2021, Az. 8 B 975/21; BayVGH, Urt. v. 05.06.2018 a.a.O.).

Als Folge können  Begrenzungsschilder und Blitzer dann quasi unmotiviert im „Nirgendwo“ stehen… selbstverständlich natürlich nur im Sinne der Sicherheit 😉

 

Fazit und Zusammenfassung

Es leuchtet durchaus ein, dass es bei der Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h für einen Streckenabschnitt, den Grundschulkinder als Schulweg benutzen, in Hinblick auf das Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage nicht bereits zu Unfällen (mit Personenschaden) gekommen sein muss.

Es ist auch nachvollziehbar, dass eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO auch dann gegeben sein kann, wenn die Straßenquerung wegen der Unübersichtlichkeit und beschränkten Einsehbarkeit eines Straßenabschnitts sowie des dort zu Tage getretenen Geschwindigkeitsniveaus des Kraftfahrzeugverkehrs für Grundschulkinder besonders schwierig ist.

Weniger nachvollziehbar ist allerdings, wenn Geschwindigkeitsbegrenzungen und Blitzer quasi unmotiviert auf freier Wiese eingerichtet und aufgestellt werden, „wo sich Fuchs und Hase Gute Nacht“ sagen und von einer Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO keine Rede sein kann.

Angesichts der Tatsache, dass Geschwindigkeitsmessungen eben nicht mehr nur der Sicherheit im Verkehr dienen, sondern vielerorts fester Bestandteil der kommunalen Haushaltsplanung geworden sind (siehe: Blitzer machen Millionäre!), kann das allerdings auch nicht weiter verwundern.

Umso wichtiger ist es, fragwürdige Bußgeldbescheide zu hinterfragen und im Zweifel eben auch dagegen vorzugehen.

Kontaktieren Sie uns! Wir regeln das!

 

(Veröffentlichungsdatum: 18.04.2024)

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